

Wenn dich dein Ballast stört, du aber keine Zeit oder keine Lust hast, deine Dinge neu zu sortieren, angesammelten Überbesitz auszusortieren oder zu überlegen, wie du eine einfache und gängige Struktur in deinen Haushalt bringst, dann buchst du vielleicht einen Ordnungsexperten oder eine Aufräumhilfe, der/die das für dich erledigt.
Mit einer ordnungsgemäßen Rechnung kannst du dir einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückholen. Bis zu 4.000 Euro können damit von deiner Steuerschuld abgezogen werden.
Zur Erklärung: Die Kosten, die dir durch haushaltsnahe Dienstleistungen entstehen, senken nicht dein zu versteuerndes Einkommen und damit auch nicht deinen persönlichen Grenzsteuersatz, sondern sie senken direkt deine Steuerschuld.
Die wichtigste Voraussetzung ist erfüllt, wenn du als Privatperson von einem Ordnungsservice Tätigkeiten ausführen lässt, die ansonsten Mitglieder deines Haushalts übernehmen würden, beispielsweise von dir und deinem Ehe- oder Lebenspartner. Es muss sich also um eine reine Dienstleistung handeln, die in deinem Haushalt ausgeführt wird.
Wisse: Das Aufräumen deiner Küche, deiner Schränke und deines Kellers wird also steuerlich gefördert – nicht aber ein Coaching, das dir hilft, selbst Lust aufs Aufräumen zu bekommen. Auch ein Hol- und Bringservice für deinen angesammelten Papierkram fällt nicht in die steuerliche Absetzbarkeit.
Wenn ein selbstständiger Ordnungsexperte von dir mit den haushaltsnahen Arbeiten beauftragt wurde benötigst du anschliessend eine Rechnung – den Betrag darfst du nicht bar bezahlen. Nur wenn du die Summe überwiesen hast und die Überweisung nachweist, wird das Finanzamt den Steuerabzug anerkennen.
Du kannst bis zu 20.000 Euro im Jahr an Arbeits-, Fahrt- oder Maschinenkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, von denen 20 Prozent deine Steuerschuld mindern. Das ergibt einen Abzug von bis zu 4.000 Euro. Kosten für die Entsorgung von Abfällen kannst du nur dann in deiner Steuererklärung ansetzen, wenn dies Teil der gebuchten haushaltsnahen Dienstleistung ist.
Diese Angaben gehören in die Rechnung:
- Erbringer der Dienstleistung (mit Name, Anschrift und Steuernummer),
- Empfänger der Leistung,
- Art der Leistung,
- Inhalt der Leistung,
- Zeitpunkt der Leistungserstellung und
- Entgelt, das gegebenenfalls aufzuschlüsseln ist zwischen abziehbaren Lohn- und Fahrtkosten auf der einen Seite und Materialkosten auf der anderen Seite.
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